Alternative für Deutschland


Satzung des Kreisverbandes Märkisch-Oderland

als Untergliederung des Landesverbandes Brandenburg der Alternative für Deutschland


Stand: 28.10.2023


§ 1 - Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Märkisch-Oderland ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er als Gebietsgliederung, im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbands ist die Kreisgeschäftsstelle. Falls keine Kreisgeschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen Sitz und Gerichtsstand an der Adresse des Vorsitzenden. Dieser kann die postalische Erreichbarkeit auch durch Einrichtung eines Postfaches sicherstellen.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland - Kreisverband Märkisch-Oderland; seine Kurzbezeichnung lautet AfD Märkisch-Oderland.

§ 2 - Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Märkisch-Oderland.

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Märkisch-Oderland ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind.

§ 3 - Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen, Untergliederungen

Für Mitglieder, Förderer, Ordnungsmaßnahmen sowie die Bildung von Untergliederungen gelten die entsprechenden Regelungen von Bundes- und Landessatzung. Zu den Pflichten jedes Mitglieds gehört die fristgerechte Beitragszahlung. Mitglieder können in begründeten Fällen beim Landes-vorstand die Stundung ihrer Beitragszahlung beantragen.

§ 4 – Organe

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 5 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen am Tag ihrer Durchführung stimm-berechtigten Mitgliedern des Kreisverbands. Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung mit ihren Mitgliedsbeiträgen säumig sind, haben bei der Kreismitgliederversammlung kein Stimm- und Antragsrecht. 

(3) Die Kreismitgliederversammlung tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen. 

(4) Sofern ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht nach und lädt nicht spätestens 3 Wochen nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand zu einer Mitgliederversammlung ein, dann gilt der Vorstand als geschlossen zurückgetreten.

(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer, die Delegierten zu Landesparteitagen, die Kandidaten für Volksvertretungen und öffentliche Ämter sowie alle weiteren Gremien, die in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallen.

(6) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung, das kommunale Wahlprogramm sowie über die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden nach Maßgabe der Landessatzung.

(7) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Vorstands.

(8) Die Kreismitgliederversammlung kann die Auflösung des Kreisverbands nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 dieser Satzung beschließen. 

(9) Darüber hinaus ist die Kreismitgliederversammlung befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und auch dem Kreisvorstand Weisungen zu erteilen. 

§ 6 – Ladungsformen, Anträge und Fristen zur Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Mitteilung der genauen Adresse des Tagungsorts, des Datum und der Uhrzeit des Beginns sowie der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von drei Tagen gewahrt werden.

(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine Kreismitglieder-versammlung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Kreisvorstand beschließt zugleich eine, der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Mindestens eine Kreismitgliederversammlung im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.

(3) Antragsberechtigt sind alle am Tag der Antragsstellung stimmberechtigte Mitglieder, Ortsvorstände und Ortsmitgliederversammlungen sowie Vorstände höherer Gliederungen, soweit § 5 (2) Satz 2 dem nicht entgegensteht.

(4) Anträge auf Änderung der Tagesordnung, zu Satzungsänderungen und Sachanträge zur Behandlung durch die Kreismitgliederversammlung können bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden.
 
(5) Fristgerecht eingereichte Anträge nebst Begründung sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich den Mitgliedern zugänglich zu machen. 

(6) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Beginn der Versammlung zugestellt sein. Die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(7) Für Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern gelten die Fristen gemäß § 8 (3).

§ 7 - Durchführung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Versammlung kann nicht vor dem Zeitpunkt eröffnet werden, zu dem die Versammlung geladen war.

(2) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Kreismitgliederversammlung. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. Steht im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(3) Die Versammlungsleitung besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Protokollführer. Die Wahl der Versammlungsleitung kann in offener Abstimmung erfolgen, sofern sich auf ausdrückliche Nachfrage kein Widerspruch erhebt.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, ist die Versammlungsleitung befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht die Versammlungsleitung davon keinen Gebrauch, entscheidet die Versammlung auf Antrag, ob sie unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.

(5) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Kreisverbandes sowie den anwesenden Mitgliedern von Bundes- und Landesvorstand zu. Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung auf Nachfrage des Versammlungsleiters nicht ausdrücklich widerspricht.

(6) Die Kreismitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht mitgezählt.

(7) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt die Kreismitgliederversammlung über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse unter nicht fristgerecht beantragten Tagesordnungspunkten können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(8) Beschlüsse zur Änderung der Kreissatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang, zur Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder sowie zur Auflösung von Ortsverbänden bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbands gemäß § 14 bedürfen einer Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(10) Die Kreismitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine von der Mitglieder-versammlung gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.

§ 8 – Zusammensetzung, Wahl, Abwahl und Amtszeit des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.

(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl muss spätestens 3 Wochen vor Beginn der Kreismitglieder-versammlung beim Kreisvorstand eingehen. Der Kreisvorstand hat mindestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbands über den Eingang eines Abwahlantrags zu informieren.

(4) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Dasselbe gilt, wenn unter den verbliebenen Vorstandsmitgliedern kein Vorsitzender und kein Stellvertreter des Vorsitzenden mehr vorhanden ist. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung für Vorstands-Nachwahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Eine Einberufung mit verkürzter Frist ist in diesem Fall begründet. Ein zu diesem Zweck erforderlicher Notvorstand kann auch vom Landesvorstand eingesetzt werden, wenn die gemeinsame Handlungsfähigkeit der verbliebenen Vorstands-mitglieder erkennbar nicht gegeben ist.

§ 9 - Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung unter Beachtung von Gesetz und Recht aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den Kreisverband alleine, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.

(4) Die Bankvollmacht muß grundsätzlich mindestens 2 Personen gemeinsam erteilt werden (Vier-Augen-Prinzip). Die Erteilung der Bankvollmacht an eine einzelne Person, die damit ohne die Mitwirkung eines zweiten Mitglieds über das Bankkonto verfügen könnte, ist unzulässig.

(5) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisschatz-meister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spenden-akquise sowie die Zuarbeit für die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnungen des Bundes- und des Landes-verbandes.

(6) Der Vorstand erstattet mindestens in jedem zweiten Jahr der Kreismitgliederversammlung den Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Diese entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands. 
(7) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(8) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

(9) Der Kreisvorstand kann zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren. Mitglieder des Bundes- und des Landesvorstandes mit Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sind automatisch kooptiert.

(10) Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern und Unterstützern, die im Auftrag des Kreisverbandes ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, die dafür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) nach näherer Maßgabe des Beschlusses oder einer entsprechenden Erstattungs-ordnung erstattet werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz darf dabei nicht unter die Bedingung eines späteren Verzichts gestellt werden. Er darf nur eingeräumt werden, wenn der Kreisverband ungeachtet eines etwaigen späteren Verzichts in der Lage ist, ihn zu leisten. 

§ 10 – Sitzungen des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag von einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung, sowie genauer Adresse, Datum und Uhrzeit einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 7 Tagen zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden. 

(2) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. 

(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Abstimmungen können auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, sofern sich kein Widerspruch erhebt, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden.

(5) Die Feststellungen und Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

§ 12 - Wahlen


(1) Für die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung, sofern der Kreisverband keine eigene Wahlordnung beschlossen hat. Eine Wahlordnung des Kreisverbands darf der Landes- und Bundeswahlordnung nicht widersprechen. 


(2) Bei Wahlen von Kandidaten zu öffentlichen Ämtern gelten die gesetzlichen Regelungen.


(3) Soweit während einer Mitgliederversammlung Wahlen vorgesehen sind, ist auch eine Wahl- und Zählkommission zu wählen. Der Leiter der Wahlkommission ist Teil der Versammlungsleitung.



§ 12 a - Mandatsträgerbeitrag

 

(1) Abgeordnete der AfD-Kreistagsfraktion Märkisch-Oderland entrichten ab dem 01.01.2024

neben dem Mitgliedsbeitrag einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 5% der

Grund-Aufwandsentschädigung.

 

(2) Stadtverordnete und Gemeindevertreter sind angehalten, auf freiwilliger Basis einen 

Mandatsträgerbeitrag entsprechend Abs. 1 zu leisten. 


(3) Die Zahlung erfolgt zu Beginn eines Kalendermonats oder -quartals auf das Konto des

Kreisverbandes.

 


§ 13 - Jugendorganisation


Die Bestimmungen des § 8 der Landessatzung gelten entsprechend.


§ 14 - Auflösung des Kreisverbands

(1) Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. 

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Die Bestätigung ist nur wirksam, wenn sich wenigstens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 20, an der Urabstimmung beteiligt haben. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Regelungen von Bundes- und Landesverband. 

(3) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitags.

§ 15 - Salvatorische Klausel, Inkrafttreten


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.


(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung am 14.05.2017 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Kreisverbands.



Unterschrift des Protokollführers





 Unterschrift des Vorsitzenden

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